Bei einem Bestandvertrag besteht gem § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB die Hauptleistungspflicht des Bestandgebers darin, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu gewähren und sie in brauchbarem Zustand zu erhalten, und umfasst nicht nur das eigentliche Bestandobjekt oder mitgemietete, außerhalb davon gelegene Räumlichkeiten oder Flächen, sondern auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrsübung benützen darf, und beinhaltet weiters die vertragliche Nebenpflicht, für die gefahrlose Benützung dieser Teile Sorge zu tragen. Dies gilt daher auch für Lichtschächte, wenn der Mieter nach dem Vertrag oder der Verkehrsübung berechtigt ist, diese Flächen zu benützen

