Der Erwerber einer Liegenschaft tritt in den mit dem Voreigentümer geschlossenen Mietvertrag ein, wobei das nicht verbücherte Bestandverhältnis ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt wird. Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, daher grundsätzlich nicht gebunden. Allerdings ist auch ein voll wirksamer Eintritt durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer möglich. Dafür langt es nicht, dass Bestandzins verlangt oder zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird, sondern bedarf es weiterer Umstände wie der Entgegennahme von Mietzins über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass der Erwerber die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen will, oder einer mehr als 20 Jahre nicht ausgeübten Kündigungsmöglichkeit (hier Volleintritt bejaht bei Kenntnis 1997 von der Befristung bis 2035 und erfolgter Kündigung erst 2020). Daran ändert es nichts, dass die Rsp die Ansicht der hL über das Erfordernis der Kündigung binnen angemessener Frist nicht wirklich nachvollzogen hat.

