Soll es im Zug einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigen WE-Objekten (Erlöschen des WE und "Löschung" der Miteigentumsanteile) kommen, liegt kein Anwendungsfall der vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gem § 10 Abs 3 WEG in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 - 3 WEG bedarf es in einem solchen Fall einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird. Dies gilt auch bei Umwidmung zu einem allgemeinen Teil.

