Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) zumindest in mancher Beziehung als wirtschaftlicher oder familiärer Mittelpunkt oder als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, wobei bei der Lebensführung von (älteren) Alleinstehenden kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist und die Benützung mehrerer Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand erfüllt, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. In der Verneinung des Kündigungsgrundes bei einem Pensionisten als Mieter, der eine Freundin hat, die über ein Haus verfügt und bei der er sich fünf Tage die Woche aufhält, aber keineswegs bei ihr eingezogen ist, sondern regelmäßig zurück in seine Wohnung pendelt, wo er auch noch weitestgehend seinen Hausstand (Kleidung, Dokumente etc) hat, dort auch Fernseh- und Internetleistungen bezieht, über das "Parkpickerl" für den entsprechenden Bezirk verfügt und sich in der Wohnung selbst versorgt (Kochen, Wäschewaschen), liegt keine Fehlbeurteilung.

