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Rechtsübergang von Gewährleistungsverzichten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/91immolex-LS 2023, 396 Heft 12 v. 7.12.2023

Ob ein Verbesserungsanspruch des Erstkäufers bei Weiterveräußerung auch dann auf die Zweitkäuferin übergeht, wenn im Zweitkaufvertrag ein Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde, kann nicht allgemein abstrakt beantwortet werden. Vielmehr sind Inhalt und Reichweite eines Gewährleistungsverzichts durch Auslegung zu ermitteln. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsausschluss betrifft grundsätzlich auch geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Im Zweifel sind Verzichtserklärungen allerdings restriktiv auszulegen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erstreckt sich daher nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften oder auf arglistig verschwiegene Mängel. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt demnach nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung oder dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners schließen durfte. Diese Grundsätze gelten auch bei Geschäften zwischen Nichtunternehmern. Wurde gegenüber dem Erstkäufer ausdrücklich zugesichert, dass der Boden und die Wände neu gemacht bzw renoviert und die Elektro-, Gas- und Wasseranlagen professionell erneuert wurden, liegt in der Ansicht des BerG, dass nach dem objektiven Erklärungswert für einen redlichen Erklärungsempfänger damit eine fachgerechte Herstellung gemeint gewesen sei und der Erstkäufer dies berechtigterweise dahin verstanden habe, dass es sich um professionelle, den gesetzlichen Normen entsprechende und von berechtigten Professionisten ausgeführte Arbeiten handle, keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze.

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