Die Abrechnung nach § 34 WEG hat eine übersichtliche, vollständige und richtige Gliederung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Das Anführen des buchhalterischen Buchungsdatums allein kann diesem Erfordernis aber nur dann entsprechen, wenn dem auch eine entsprechende Leistung und ein Zahlungsfluss zu diesem Datum zugrunde liegen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit wäre hingegen dann nicht gegeben, wenn ein Beleg zwar gebucht wurde, diesem aber entweder gar keine Leistung zugrunde lag und/oder eine Zahlung hiezu tatsächlich erst später (insb erst in der nächsten Abrechnungsperiode) erfolgt sein sollte. Insoweit wäre dem Erfordernis der Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode nicht entsprochen. Daher verlangt eine vollständige und richtige Abrechnung jedenfalls in den Fällen, in denen das buchhalterische Buchungsdatum nicht mit dem Datum des tatsächlichen Zahlungsflusses übereinstimmt, die Aufnahme (auch) dieses Zahlungsdatums (samt dem Vertragspartner). Nur damit wird den WEern ermöglicht, die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode konkret zu prüfen.

