In den Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften - wie hier für Privatgewässer - kein ausdrückliches Ersitzungsverbot festlegen, liegt ein "rechtlich unmöglicher Sachgebrauch" als Ersitzungshindernis nur dann vor, wenn die Nutzung während des Ersitzungszeitraums gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. Die fehlende wasserrechtliche Bewilligung ist einer gegen zwingende öffentliche Vorschriften verstoßenden und damit rechtlich unmöglichen Nutzung nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine wasserrechtliche Bewilligung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde zu erteilen. Auch § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung an Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. Durch die Ersitzung wird nicht in fremde Rechte iS dieser Gesetzesstelle eingegriffen, weil die Ersitzung als Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit iSd § 480 ABGB anerkannt und daher nicht widerrechtlich ist.

