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Baubescheidwidrige Fundierung des Gebäudes

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/94immolex-LS 2023, 397 Heft 12 v. 7.12.2023

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die Rechtsposition verschafft, die er ihm nach dem Vertrag verschaffen hätte müssen. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Erwerber zu beweisen, Sach- und Rechtsmängel sind insoweit grundsätzlich gleich zu behandeln. Allerdings reicht es für die Bejahung des Rechtsmangels bereits aus, dass die Umstände, aus denen er sich ableitet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Verneinung eines Rechtsmangels einer nicht nur technisch mangelhaften, sondern auch baubescheidwidrigen Fundierung des Gebäudes ist jedenfalls dann nicht korrekturbedürftig, wenn für das Wohnhaus, die Balkonerweiterung und die Garage Baubescheide vorliegen, im Schlussüberprüfungsprotokoll festgehalten ist, dass keine Mängel vorhanden sind, es in den letzten Jahren keine Setzungen gegeben hat, die statischen Nachweise vorliegen sowie die fachgerechte Ausführung von einem Ziviltechnikerbüro überprüft worden ist und die Gemeinde mit Bescheid gem § 40 Abs 4 und § 43 Abs 2 Vorarlberger Baugesetz bestätigte, dass nach Überprüfung keine Mängel vorliegen, da der Bau plangemäß ausgeführt worden sei und kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde, dass die Behörde dem Kl trotz der Schlussüberprüfung und dieses Bescheids die Tiefenfundierung des Gebäudes bei sonstigem Abbruch oder die Einholung einer neuen Baubewilligung aufgetragen oder auch nur in den Raum gestellt hätte.

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