Ein Mieter, der - etwa im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten - einen die Erhaltungspflicht auslösenden Mangel der Bestandsache verschuldet, haftet dem Vermieter nach § 1111 ABGB für den dadurch verursachten Schaden, mag dieser auch nicht im Bestandobjekt, sondern an zur Erhaltungspflicht des Vermieters führenden allgemeinen Teilen auftreten (hier durch Ausbau des Bestandobjekts). Der Mieter haftet im Rahmen des § 1111 ABGB nach § 1313a ABGB für das Verschulden von ihm beauftragter Bauunternehmen, wobei den Bestandnehmer gem § 1298 ABGB die Beweislast dafür trifft, dass die Bauschäden ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil auch bei sorgfältiger Vorgangsweise eine Beschädigung nicht hätte verhindert werden können.

