Auch wenn vertraglich ganz allgemein die Anwendung von ÖNormen vor jenen des ABGB vereinbart wurde, die ÖNORM B2110 aber nicht genannt wird, kann deren Haftungsbegrenzung in Punkt 12.3.1 die in einem eigenen Vertragspunkt definierte Haftung nicht verdrängen. Daran ändert die E 7 Ob 140/21w nichts, weil nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt die ÖNORM B 2110 als Teil des Leistungsverzeichnisses genannt wurde und als Konkretisierung (auch) der Haftungsbestimmungen des dortigen Vertragsverhältnisses zu verstehen war.

