Bauvorschriften in Bauordnungen wie auch baubehördliche Auflagen, technische Richtlinien oder technische Bauvorschriften sind Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, wenn sie der Hintanhaltung konkreter Schäden dienen. Für eine Schadenshaftung bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist vorausgesetzt, dass der konkret eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Es müssen sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein. Die Bauordnungen (der Länder) bezwecken primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelösten Schäden. Demnach soll die Allgemeinheit etwa vor umstürzenden Gebäuden, herabfallenden Mauerteilen oder Feuer geschützt werden, nicht aber das reine Vermögen, sondern liegt insoweit allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vor (hier: Verneinung des Zusammenhangs zwischen Bauführerbescheinigung iSd § 30 NÖ BauO 1996 zur Sanierung von Schwarzbauten und Ausbaumöglichkeiten).

