Auch wenn für die Beurteilung, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend ist, ist damit aber nicht gesagt, dass nur die Mieteinnahmen dieses Monats berücksichtigt werden dürften. So kann der Kündigungsgrund auch erfüllt sein, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gerade keine Untervermietung erfolgte, eine solche aber angeboten wird. Dies gilt nicht nur bei einer zwar nicht nur bei einer tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung. Schwanken die Untermieteinnahmen insb, weil für eine bestimmte Zeit des Jahres kein oder ein bloß verminderter Untermietzins geschuldet wird, ist es durchaus sachgerecht, bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Gegenleistung auf die Jahresmieteinnahmen abzustellen. Dies bleibt aber immer eine Frage des Einzelfalls.