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Schutzzweck des § 16b MRG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/75immolex-LS 2023, 320 Heft 10 v. 12.10.2023

Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Dieser Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die übertretene Vorschrift den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Es reicht, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie später eingetreten intendiert haben. Die Verpflichtung des Vermieters zur sicheren Veranlagung kann nur mit dem Schutz des Mieters erklärt werden. Die Ansicht des BerG, dass eine nicht § 16b Abs 1 Satz 2 und 3 MRG entsprechende Veranlagung der Kaution nur gegenüber den Mietern rechtswidrig sei, ist nicht zu beanstanden. Durch die rechtswidrige Veranlagung ist noch kein Schaden der Mieter entstanden, der im Fall der Veräußerung zu einer Schadensverlagerung auf den Erwerber führt, weil dieser zu diesem Zeitpunkt der rechtswidrigen Vermengung nicht rückzahlungspflichtig war.

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