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Keine Nutzungseinschränkung durch Hygienemaßnahme

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/77immolex-LS 2023, 320 Heft 10 v. 12.10.2023

Nicht nur Betretungsverbote, sondern auch andere behördliche Eingriffe, wie Zutrittsbeschränkungen (Begrenzung der Kundenzahl, Mindestabstände ua), mit denen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters einhergehen, sind als Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs und damit als für eine Mietzinsminderung relevant anzusehen. Hingegen sind die Allgemeinheit betreffende staatliche Eingriffe, wie die Maskenpflicht oder eine pandemiebedingte Kaufunlust der Kunden, davon zu unterscheiden; diese Umstände fallen in das Unternehmerrisiko des Mieters der Geschäftsräumlichkeiten. Wenn sich die nach Beendigung der behördlichen Betretungsverbote noch angeordnete Beschränkung der Kundenzahl auf das Bestandobjekt der Mieterin nicht auswirkte, da dieses viel größer als für die Personenzahl, die sich schon vor der Pandemie an gut frequentierten Tagen höchstens gleichzeitig dort aufhielt, ist, liegt in der Verneinung der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Bestandobjekts als unmittelbare Folge behördlicher Maßnahmen keine Fehlbeurteilung. Unterlassen Kunden wegen der vorgegebenen Hygienemaßnahmen, wie insb die Maskenpflicht oder die Kontrollen der 3-G-Regelungen, den Besuch des Geschäftslokals, so sind diese Umstände Teil der die Allgemeinheit treffenden pandemiebedingten Einschränkungen, deren Auswirkungen auf den Umsatz des Geschäftsraummieters nur soweit eine objektive Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Bestandobjekts bedeuten, als diese Maßnahmen die Möglichkeit beeinflussten, das Geschäftslokal zu betreten.

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