Wird der Kl ein Optionsrecht eingeräumt, einen Teil des von ihr veräußerten und als Mieterin weiterhin genutzten Teil des WE-Objekts nach Schaffung einer neuen WE-Einheit zurückzukaufen, bedarf es einer Nutzwertneufestsetzung und damit der schriftlichen Zustimmung aller Eigentümer (§ 9 Abs 6 WEG). Auch wenn ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum die Unverbindlichkeit des Vertrags unabhängig von den Voraussetzungen des 871 ABGB bewirkt, scheidet ein solcher wegen Bedingung der Nutzwertneufestsetzung zur Ausübung des Optionsrechts jedenfalls dann aus, wenn ausdrücklich besprochen wurde, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung nicht erteilt und die Bekl unter Umständen auf ihn einwirken kann. Wurde die Kl zudem darauf hingewiesen, dass sie als Mieterin auf eine Nutzwertneufestsetzung nicht unmittelbar Einfluss nehmen kann, scheidet auch ein wesentlicher Geschäftsirrtum jedenfalls aus.