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Klage gegen den einen unerlaubten Zustand aufrecht haltenden WEer

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2023/79immolex-LS 2023, 321 Heft 10 v. 12.10.2023

Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und WEer verpflichtet den änderungswilligen WEer, die Zustimmung aller Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, nimmt er also Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen WEer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Sie richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält. Daher ist nicht entscheidend, ob die in Anspruch genommene Partei, von deren Eigentum die Störung ausgeht, die beanstandeten Baumaßnahmen selbst gesetzt hat. Als Eigentümer kommt ihm eine umfassende rechtliche Befugnis zu, mit der auch eine entsprechende Verantwortung bzw ein entsprechendes Risiko einhergeht.

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