§ 2 Abs 3 WEG sieht für die rechtliche Verbindung des Zubehör-WE lediglich vor, dass das Zubehörobjekt mit dem WE-Objekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer WE- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis sind für die Zubehörtauglichkeit tatbestandsmäßig. Damit verstößt es auch nicht gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung iSd § 9 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mit einem im WE stehenden Kfz-Abstellplatz ein dessen Fläche bei weitem übersteigender Gartenanteil (hier ca 443 m2 Gartenfläche) - der Widmung entsprechend - als Zubehör rechtlich verbunden ist; daran ändert es nichts, wenn der für den Gartenanteil errechnete Zuschlag ein Vielfaches des Nutzwerts des Abstellplatzes ausmacht.

