Jedem Teilhaber einer Miteigentümergemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Es ist daher grundsätzlich auch der Hälfteeigentümer oder ein Minderheitseigentümer zur Erhebung der Räumungsklage gegen einen Benützer berechtigt, dessen Titel zur weiteren Benützung erloschen ist, ohne dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu benötigen. Vertritt der Kl allerdings nicht die Mehrheit, so darf er sich nicht in Widerspruch mit den übrigen Miteigentümern setzen.

