Auch nach Inkrafttreten der DSGVO besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel; die generelle Klärung der Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der DSGVO in einem Provisorialverfahren zum Schutz vor Gewalt kann hier dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls zu Gunsten der ASt ausfällt. Gerade in Provisorialverfahren, die dem Opferschutz dienen, kommt dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs in Verbindung mit dem Interesse an einer materiell-rechtlichen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung besonderes Gewicht zu, hingegen können die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfließenden Befugnisse des AG grundsätzlich nicht so weit reichen, die Wahrheitsfindung als solche zu verhindern und damit den Opferschutz zu konterkarieren. Dies gilt insbesondere, wenn einerseits zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien anhängig sind, das Video auf dem Grundstück der ASt aufgenommen wurde und sich in unmittelbarer Nähe nur die ASt und der AG aufhielten, was bei gegenteiligen Aussagen eine entsprechende Gefahr des Misslingens der Bescheinigung in sich birgt und andererseits der AG keine über das bloß unerwünschte Fotografieren hinausgehenden Gründe vorbringt, die eine Beeinträchtigung seiner Interessen erkennen lassen.

