Grundsätzlich sind gem § 16 Abs 1 WGG die Gesamtkosten des Hauses nach den Nutzflächen verhältnismäßig auf alle in Bestand gegebenen Räumlichkeiten des Hauses aufzuteilen. Das WGG definiert den Begriff "Haus" selbst nicht, es kann dazu aber - soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft - zur Definition des Begriffs "Hauses" auf die Rsp zu § 17 MRG zurückgegriffen werden. Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen zu sehen, weshalb bei der Auslegung dieses Begriffs der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zukommt als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, allerdings ist grundsätzlich aber auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abzustellen. Unter "Haus" sind zwar idR alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, sodass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. Dafür ist insb ihr Alter, ihre bauliche Trennung, ihr Erhaltungszustand und die Lage der Versorgungsleitungen maßgeblich, wobei aber nicht sämtliche Kriterien vorliegen müssen. Werden mehrere Häuser auf einer EZ in zeitlichem Zusammenhang errichtet und wird eine zeitlich befristete Grundsteuerbefreiung für die Liegenschaft (hier nach § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 8304-0) erteilt, wobei diese prozentuell (hier aufgrund Novellierung der gesetzlichen Bestimmung) nach Errichtung der weiteren Häuser reduziert wird, so ist diese mit Bescheid erst nachträglich gewährte Befreiung grundsätzlich insoweit zu teilen, als sie zu Beginn nur den bereits fertiggestellten Häusern zuzuordnen und ab Fertigstellung aller Häuser nach dem grundsätzlich geltenden Schlüssel aufzuteilen ist.

