Die erstmalige Installation geeigneter Messvorrichtungen führt angesichts des § 3 Abs 1 HeizKG zur Anwendung des HeizKG. Sobald Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden sind (und die sonstigen Voraussetzungen des § 3 HeizKG vorliegen) ist daher nach dem HeizKG abzurechnen.

