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Konversion Baurecht in Superädifikat

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/65immolex-LS 2022, 289 Heft 9 v. 12.9.2022

Ist ein Rechtsgeschäft so, wie es nach seinem Inhalt gelten sollte, wegen Fehlens der gesetzlichen Erfordernisse oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, entspricht es aber zugleich den gesetzlichen Erfordernissen einer anderen rechtsgeschäftlichen Regelung, dann kann es im Wege der "Konversion" in dieses andere Rechtsgeschäft "umgedeutet" werden, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Kann angenommen werden, dass ein solches Geschäft dem von den Parteien ins Auge gefassten Zweck eher entspricht als seine Nichtigkeit, so darf es "umgedeutet" werden. Es ist als jenes Geschäft anzusehen, dessen Voraussetzungen es erfüllt. Der hypothetische Parteiwille muss das Ergebnis der Umdeutung decken und die Rechtsfolgen für die Parteien dürfen nach der Umdeutung nicht ungünstiger werden, als sie es bei Wirksamkeit des nichtigen Geschäfts gewesen wären. Wird ein Baurecht zugesagt, dieses jedoch nicht verdinglicht, und nahm die vermeintliche Baurechtsgeberin "ein Einweisungsrecht" im Haus wahr und gewährte der vermeintlichen Baurechtsnehmerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz, um im Gegenzug ihren Mitarbeitern günstige Wohnungen anbieten zu können, liegt in der Konversion eines Baurechts in ein Superädifikat keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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