Das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG besteht auch dann, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss klar in der gesetzlich vorgesehenen Weise die Kaufinformationen erhalten hat und auf ihrer Grundlage eine wohlinformierte Kaufentscheidung treffen konnte, weil er erst dann die Ware (nicht nur digital) sehen, prüfen und untersuchen kann, um ihre Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise festzustellen. Ausreichende vorvertragliche Kaufinformationen beseitigen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG daher nicht. Daher ändert das durch den "geführten" 3D-Rundgang In-Augenschein-Nehmen ebenso wenig etwas an der Einstufung wie die persönliche Kontaktaufnahme und eine umfassende und ausführliche Beratung des Verbrauchers sowie dem Ausverhandeln des konkreten Vertragsgegenstands (Modell, Zubehör etc).

