Auch die erst in der Klage ausgesprochene Vertragsauflösung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also keine bloß prozessuale Handlung, so dass die Mahnung nicht durch Zustellung der Klage an einen nach § 116 ZPO bestellten Kurator erfolgen kann. Kann ein Vermieter seinen Bestandvertrag mit einer GmbH nicht beenden, weil ihre vertretungsbefugten Organe abwesend sind, ist kein Abwesenheitskurator gem § 277 Abs 3 ABGB, sondern ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG zu bestellen. In Fällen, in denen § 15a GmbHG zur Anwendung kommt und durch Bestellung eines Notgeschäftsführers den Rechten eines Gesellschaftsgläubigers (hier: auf Vertragsbeendigung) zum Durchbruch verschafft werden kann, scheidet deshalb die analoge Anwendung des § 277 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ABGB und damit die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus.

