Ein unbebautes Grundstück ist weder von seinem Wortlaut noch sachlich als ein "zu Wohnzwecken" bestimmtes Bestandobjekt und damit auch nicht als "Wohnraum" iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG anzusehen. Es ist dabei ausschließlich anhand des Urkundeninhalts zu prüfen, über welchen Gegenstand der Vertrag geschlossen wird. Der Gegenstand des Vertrags laut dem Urkundeninhalt ist auch ausschließlich relevant für die Frage, ob eine Befreiung nach § 33 TP 5 Abs 4 GebG zur Anwendung kommt. Wird eine Fläche zur Errichtung eines Superädifikats zu Wohnzwecken (hier: Ferienhaus) in Bestand gegeben, liegt daher die vorgenannte Befreiungsbestimmung auch dann nicht vor, wenn ein "Bauzwang" zur Errichtung des Wohngebäudes besteht.

