Im Fall des § 934 ABGB muss sich das Missverhältnis allein aus dem Vertragsinhalt, genau dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben. Die Bestimmung des § 934 ABGB betreffend die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte gilt auch für Bestandverträge. Für die Beurteilung im Bestandverhältnis ist der marktübliche Mietzins bzw der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG der "gemeine Wert der Gegenleistung" maßgeblich. Im Fall einer Option ist der Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts maßgeblich. Steht dem Optionsberechtigten bei Ausübung der Option das Recht zu, die Flächen selbst auszubauen, trifft den Vermieter ausschließlich die Verpflichtung der Zurverfügungstellung der unausgebauten Dachbodenflächen, so dass die Beurteilung, für das Missverhältnis komme es auf den vom Optionsberechtigten zu leistenden Mietzins (hier Euro 1,14/m2) im Verhältnis zu dem für die Vermietung eines Rohdachbodens erzielbaren Mietzins (hier Euro 1,93/m2) an und nicht auf den für einen ausgebauten Dachboden marktmäßig erzielbaren Mietzins, bei mietzinsmindernder Abzinsung der durchschnittlichen Ausbaukosten, der Rsp des OGH entspricht.

