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Unternehmereigenschaft bei Vermietung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/53immolex-LS 2022, 244 Heft 7 und 8 v. 22.7.2022

Als ein Unternehmer iSd KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zum Beispiel Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen. Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. Allein deshalb, weil sich jemand keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bedient, ist er aber nicht zwingend als Verbraucher anzusehen. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist auch kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Derjenige, der die Eigenschaft als Konsument für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind. Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten. Die Bejahung einer auf Dauer angelegten Organisation und damit Unternehmerstellung, wenn elf Bestandverträge abgeschlossen wurden, wobei acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die (hier verkauften) Liegenschaften betrafen, darüber hinaus ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt in Ungarn und zwei Mietverträge über Wohnungen in Wien bestehen und der Verkäufer seine Mietobjekte verwaltete und großteils selbst betreute, sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter bediente, liegt keine Fehlbeurteilung.

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