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Umgehungsabsicht und Überschaubarkeit des Zeitraums im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/44immolex-LS 2022, 208 Heft 6 v. 3.6.2022

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. Auch wenn Zeiträume von etwa drei bis fünf Jahren als in diesem Sinn "in überschaubarer Zeit absehbar" gelten, bedeutet ein längerer Zeitraum nicht per se Umgehungsabsicht iSd § 2 Abs 3 MRG. Entscheidend ist, ob die Parteien des Hauptmietvertrags spätestens beim Abschluss des Untermietverhältnisses die Absicht hatten, die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte zu schmälern. Indizien für eine Umgehungsabsicht können entkräftet werden. Auch wenn eine verpönte Absicht durch das familiäre Naheverhältnis der Parteien des Hauptmietvertrags (Eheleute mit 28 Jahren Altersdifferenz) indiziert ist, liegt in der Verneinung einer Umgehung keine Fehlbeurteilung, wenn die Hauptmieterin beim Abschluss des Hauptmietvertrags 53 Jahre alt ist und an eine Eigennutzung etwa ab ihrer Pensionierung gedacht war, weil die Wohnung bessere Einkaufsmöglichkeiten, eine bessere öffentliche Anbindung und Erreichbarkeit von Ärzten aufwies und weil sie außerdem besser beheizbar war, zu keinem Zeitpunkt angedacht war, die Rechte künftiger Untermieter zu schmälern und die Hauptmieterin bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie wegen Pflegebedürftigkeit in ein Seniorenheim ziehen musste, ihre Absicht, in dem Objekt zu wohnen, nie aufgegeben hat. Ein Widerspruch zur E 81/95 liegt nicht vor, weil in dieser der Hauptmieter gerade nicht in die Wohnung einziehen wollte. Da Umstände feststehen, aus denen sich die fehlende Umgehungsabsicht eindeutig ergibt, kommt es auf eine nähere Definition des Zeitraums bis zur geplanten Eigennutzung als "überschaubar oder nicht mehr überschaubar" nicht an.

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