Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft adäquat kausal (mit)verursachte. Kein Provisionsanspruch gebührt, wenn eine an sich verdienstliche und (zumindest mit)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit)kausalen Tätigkeit führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. Kein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt. Auch wenn die Vertragsverhandlungen aus Sicht des Bekl (zumindest vorläufig) gescheitert waren, weil der Geschäftsführer der Verkäuferin erklärte, er stünde bereits einem anderen Interessenten im Wort, und die Immobilie letztlich nicht vom Bekl als natürliche Person, sondern von einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH gekauft wurde, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Bekl ist, nimmt dies der kausalen Verdienstlichkeit des Kl noch nicht deren Adäquanz.

