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Lärm versus Lagezuschlag

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/45immolex-LS 2022, 208 Heft 6 v. 3.6.2022

In der Bejahung der Überdurchschnittlichkeit der Lage der Liegenschaft im vierten Wiener Gemeindebezirk, die eine Eckparzelle in unmittelbarer Nähe zum Schloss Belvedere mit seinen Parkanlagen bildet, von denen sie durch einen Straßenzug getrennt ist, durch den eine Straßenbahn fährt, wobei sie an ihrer Nordseite an eine in Richtung Westen geführte Einbahn grenzt, liegt trotz dem in einem Spannungsverhältnis zur E 5 Ob 104/21m stehenden Argument, dass die konkrete Wohnung der ASt von einer erhöhten Lärmbeeinträchtigung in dem Straßenzug mit der Straßenbahn nicht betroffen ist, weil sie zur Einbahn ausgerichtet ist, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das RekG die seiner Auffassung nach die Überdurchschnittlichkeit der Lage rechtfertigenden Merkmale, insb die gute Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr), das Bildungsangebot, die gute Erreichbarkeit kultureller Einrichtungen in den innerstädtischen Bezirken sowie in der näheren Umgebung der Liegenschaft, die Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs und sonstigen Konsumgütern, das Gastronomieangebot sowie die gute medizinische Versorgung hervorhebt und dafür zahlreiche Beispiele nennt. Schließlich erfordert die Einstufung einer Lage als überdurchschnittlich iSd § 16 Abs 4 MRG keineswegs die Alleinstellung einer Liegenschaft mit einzelnen Lagefaktoren, sondern Ergebnis einer wertenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Charakteristika.

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