Der Bestandnehmer, der entgegen § 1109 ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung iSd § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 1 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, zu leisten. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB besteht aber nur dann, wenn der Bereicherte vertragswidrig handelt. Die Anwendung des § 1041 ABGB ist daher ausgeschlossen, wenn der Benützung ein Rechtsgrund, insb eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zugrunde liegt. Die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt beim Verkürzten. Wurde vereinbart, dass die Mieterin nach erfolgter Kündigung durch sie Fahrnisse in dem Mietobjekt belassen kann, falls doch wieder ein Bedarf der ehemaligen Mieterin (hier auf Unterbringung von Flüchtlingen) besteht, liegt kein vertragswidriges Verhalten vor, auch wenn keine Schlüssel zurückgestellt werden. Damit wird die Verpflichtung zur Übergabe einvernehmlich hinausgeschoben, so dass insoweit bis zur letztlich erfolgten Übergabe kein Anspruch nach § 1041 ABGB besteht.

