Umsatzeinbußen infolge der COVID-19-Pandemie, von welchen die gesamte Branche betroffen ist, sind dem Unternehmerrisiko zuzuordnen, sie stellen keine Beeinträchtigung des Gebrauchs dar. Diese Auswirkungen der Pandemie stellen keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts dar. Das ist erst dann der Fall, wenn der Geschäftsrückgang auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers beruht oder zumindest auf einer nach der Wertung der §§ 1104 f ABGB dem Bestandgeber zuzurechnenden Einschränkung der Benützbarkeit des Bestandgegenstands.

