Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem nicht innehabenden Eigentümer zu. Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist daher als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren. Der Kl hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Bekl zu beweisen. Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selbst Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein. Dabei kann der Bekl gegen den Herausgabeanspruch des Kl dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Bekl. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers.

