Die Bestimmung des § 877 ABGB gilt für alle nichtigen Verträge, auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind. Gem § 877 hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Dies gilt auch für eine Klage auf grundbücherliche Löschung und Wiederherstellung der Eintragung des Eigentumsrechts. Schließlich beinhaltet das Begehren auf Löschung und Wiederherstellung des früheren Buchstands materiellrechtlich nicht nur eine Berichtigung des Grundbuchs, sondern die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts, nämlich die Rückstellung der erhaltenen Leistung, die als Übergabemodus bei Liegenschaften durch Löschung des Eingetragenen und Wiederherstellung des früheren Buchstandes erfolgt. Die Rückstellung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft kann - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur durch die bücherliche Einverleibung erfolgen.

