Bei einer Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB, womit die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet ist. Mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, kann das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken. Daraus folgt aber, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss.

