Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Bei einem geringfügigen Grenzüberbau könnte der Schikaneeinwand des Bauführers iSd § 418 ABGB dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Die Bejahung von Schikane in Ansehung des Überbaus im Eck im Ausmaß von 12x 12 cm als geringfügig, da die damit verbundene Beeinträchtigung bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens im Verhältnis zu den massiven Kosten, die ein Rückbau bzw ein Umbau der Garagen erfordern würde, im klaren Missverhältnis stehe, stellt kein aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

