Bei Immissionen aus behördlich genehmigten Anlagen gem § 364a zweiter Fall ABGB tritt an die Stelle des Unterlassungsanspruchs ein schadensvergütender verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren, wenn einem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen wurde.

