Die Schließung der Hochschule und die Umstellung auf Distance Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz der Studentin stellen schicksalhafte Entwicklungen dar, die nicht in der Sphäre der Studentin begründet liegen. Insoweit ist daher die Auflösung nach § 1117 ABGB berechtigt.

