Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. In der Beurteilung, für das (allein festgestellte) Fehlen eines Elektrobefunds iSd § 7a ETV 2002 und die darauf beruhende, vom Vermieter nicht widerlegte Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage sei eine Mietzinsminderung von 20 % angemessen, liegt keinesfalls eine im Einzelfall aufzugreifende klare Fehlbeurteilung anlässlich dieser Ermessensentscheidung. Dies im Lichte dessen, dass die Mieterin nicht einmal vorgebracht hat, den Elektrobefund jemals abgefordert oder wegen dessen Fehlen ihr Nutzungsverhalten eingeschränkt oder verändert zu haben und sie dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen trotz mehrerer Versuche (auch in Anwesenheit des Gerichts) keinen Zutritt in die Wohnung ermöglichte, sodass dieser den Gutachtensauftrag zu prüfen, ob die Stromversorgung und der FI-Schalter ordnungsgemäß funktionieren und insb haushaltsübliche Elektrogeräte (Haarföhn, Kaffeemaschine, Herd) in Betrieb genommen werden können, nicht erfüllen konnte.

