Hat ein Verkäufer seine Liegenschaft bzw WE-Objekte verkauft (Verpflichtungsgeschäft), so kann der Käufer gegen ihn Klage auf Abgabe der zu ihrer Übereignung (Verfügungsgeschäft) erforderlichen Erklärungen führen. Ein auf Abgabe der entsprechenden Erklärungen gerichtetes Klagebegehren widerspricht grundsätzlich nicht den Erfordernissen des § 226 ZPO. All dies gilt auch bei einer Einigung der Parteien auf eine bestimmte (treuhändige) Abwicklung des Kaufs.

