Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens gem § 12a Abs 1 Satz 1 MRG anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Als Veräußerung des Unternehmens iSd § 12a Abs 1 MRG gilt insb auch die Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine GmbH.

