Ein Mietzinsminderungsanspruch setzt nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist. Das Argument, dass die dafür verantwortliche Kl (= Ehegattin) ab ihrem Auszug aus dem Haus keine weiteren Betriebskosten bzw laufenden Kosten für das Haus (und damit anteilig auch für das Bestandobjekt) mehr bezahle, macht das Bestandobjekt dadurch allein nicht unbrauchbar iSd § 1096 ABGB.

