Grundsätzlich ermöglicht es die Bestimmung des § 17 Abs 2 WEG jedem einzelnen Mit- und WEer, die Umwandlung seiner allgemeinen Gebrauchsbefugnisse in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache zu erwirken. Aus dieser Möglichkeit folgt aber nicht, dass im Fall einer Antragstellung jedenfalls eine gerichtliche Benützungsregelung zu erlassen ist. Die bei jeder, daher auch bei einer erstmaligen gerichtlichen Benützungsregelung erforderliche Interessenabwägung kann vielmehr zum Ergebnis haben, dass das Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache weiterhin allen Mit- und WEern im Rahmen ihrer allgemeinen Gebrauchsbefugnisse zustehen soll und der Antrag auf Erlassung einer Benützungsregelung daher abzuweisen ist. Das Interesse an der Beibehaltung der gemeinschaftlichen Nutzung kann das Interesse der ASt auf eine Sondernutzung also überwiegen.

