Dass der Bundesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, eine Legalservitut zu Lasten bestimmter Grundstücke zu normieren, wenn darauf Forststraßen verlaufen, bedeutet nicht, dass schon dann eine Lücke besteht, wenn ein Landesgesetz (betreffend Grundstücke mit Nicht-Forststraßen) eine solche Legalservitut nicht vorsieht. Gegen die Analogie sprechen aber vor allem auch grundrechtliche Erwägungen: Durch die Einräumung einer Servitut ex lege greift der Forstgesetzgeber in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art 1 1. ZPMRK) jenes Grundeigentümers ein, auf dessen Grundstück die Forststraße verläuft. Dem Eigentümer wird gesetzlich eine Duldungspflicht auferlegt, die ihn in seiner Befugnis einschränkt, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere Personen davon auszuschließen. Nun ist der Schutz des Eigentums zwar nicht absolut. Art 1 1. ZPMRK sieht jedoch vor, dass Einschränkungen des Grundrechts (unter anderem) nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürfen. Zur Frage, wie bestimmt eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu sein hat, judiziert der VfGH, dass an Gesetze, die in aller Regel in Grundrechte eingreifen ("eingriffsnahe Gesetze"), hinsichtlich ihrer Bestimmtheit ein besonders hoher Maßstab anzulegen ist. Gesetze, die nicht nur ausnahmsweise zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, müssen so formuliert sein, dass insb Bürger in der Lage sind, "die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen". Dass die Anwendung einer Norm auf Sachverhalte, die von ihrem Wortsinn nicht umfasst sind, diesem Determinierungserfordernis genügen und eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für Eingriffe in Art 1 1. ZPMRK darstellen würde, ist in Anbetracht dieser Rsp zu verneinen. Ein auf die analoge Anwendung von § 33 Abs 4 ForstG gestützter Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums durch die Einräumung einer Eigentumsbeschränkung (Legalservitut) erwiese sich somit als verfassungswidrig.

