Die Haftung des Sachverständigen nach § 13 Abs 2 BTVG ist eine gesetzlich determinierte Haftung. Sie bezieht sich auf die Sicherung des Erfüllungsanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger in der Bauphase. Nach der Ratenplanmethode gem § 10 BTVG soll eine Entsprechung zwischen den Zahlungen des Erwerbers und der Erhöhung des Werts der Liegenschaft bzw seines Liegenschaftsanteils durch die inzwischen erbrachten Bauleistungen gewährleistet und durch die Beiziehung eines einschlägig fachkundigen Fortschrittsprüfers zur Unterstützung des Treuhänders gesichert werden. Die Entscheidung, ob eine Bauphase tatsächlich fertiggestellt ist, obliegt nach § 13 BTVG dem Treuhänder, für den die Bestätigung des Ziviltechnikers als fachkundige Beurteilungsgrundlage dient. Die Haftung des Prüfers beschränkt sich auf Bezahlung jener Nachteile, die der Erwerber dadurch erleidet, dass ein Bauabschnitt schuldhaft als fertiggestellt und frei von "gravierenden" Mängeln beurteilt wurde, obwohl dies objektiv nicht der Fall war. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, also zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Zahlt der Treuhänder nicht aus, weil er der Ansicht ist, dass die Meldung unrichtig ist, und widerruft der Baufortschrittsprüfer nach Vorlage eines später von den Erwerbern eingeholten Gutachtens seine Bestätigung, ist ebenso wie iZm den begehrten Vertretungskosten zu klären, inwieweit diese und das Privatgutachten einen schlüssigen Kausalzusammenhang begründen, dies auch im Lichte dessen, dass das Erreichen des nächsten Baufortschritts nach § 13 Abs 1 BTVG nicht den Erwerbern, sondern dem Treuhänder obliegt.

