Weist der Fliesenboden in der Damentoilette des Supermarkts am Unfalltag einen zu niedrigen Reibungskoeffizienten auf und würder nur bei Setzen zusätzlicher Maßnahmen eine Einstufung als rutschhemmend zulassen, liegt in der Annahme, dass der Kl der (Anscheins-)Beweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Bekl gelungen sei, keine Fehlbeurteilung. Damit besteht aber nach § 1298 ABGB die Vermutung eines Verschuldens der Bekl. Auch wenn von jedem Fußgänger verlangt werden kann, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet, was auch für die Besucher eines Kaufhauses gilt, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass der Blick stets nach unten unmittelbar vor die Füße gerichtet werden muss, so dass in Anbetracht der geringen Entfernung zwischen der Schiebetür und dem Waschbecken sowie des Umstands, dass die mangelnde Rutschfestigkeit nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erkennbar war, die Verneinung eines nicht ins Gewicht fallenden Mitverschuldens der Kl keine Fehlbeurteilung begründet.

