Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden hat der eine Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung seines Miteigentums an der von der Gütergemeinschaft erfassten Liegenschaft des anderen Ehegatten. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Tod führt nicht zum Verlust dieses Anspruchs.
5 Ob 72/21f

