Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Nicht nur der von der Duldung betroffene WEer, sondern auch die anderen Miteigentümer haben selbst auch ein Recht auf Schutz ihres Eigentums. Bei einem solchen Konflikt stellt sich aus Warte der Grundrechte betrachtet regelmäßig ein Grundrechtskonflikt mit Drittwirkungseffekten ein, der im Weg einer umfassenden Interessensabwägung zu lösen ist. Im Rahmen der Duldungspflicht nach § 16 Abs 3 (nunmehr Abs 7) WEG ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Eingriff in die Rechte des WEers wirklich erforderlich ist. Bedenkt man das Interesse sämtlicher Miteigentümer an der ordnungsgemäßen Erhaltung ihres Eigentums und dem Schutz vor ernsten Schäden des Hauses und stellt man dies dem (überschaubaren) Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum und die Privatsphäre der AG gegenüber, begegnet die Duldungsverpflichtung auch keinen grundrechtlichen Bedenken.

