Für die Abgrenzung des geschützten Personenkreises kommt es nicht darauf an, ob Familienangehörige von Miteigentümern einer Liegenschaft im konkreten Fall den Miteigentümer "repräsentieren". Die Bevollmächtigung und Beauftragung durch die WEerin, für diese eine Möbellieferung entgegenzunehmen, führt nicht zur Einbeziehung in den geschützten Personenkreis. Denn die erwähnte Abgrenzung richtet sich nicht nach vertraglichen Beziehungen zwischen Bestandnehmer bzw WEer und Dritten, sondern primär danach, ob es sich bei den Dritten um Mitbewohner oder bloße Besucher (Gäste, Lieferanten, Handwerker), die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten, handelt.

