Wird zwischen den Parteien anlässlich des Abschlusses des Mietvertrags vereinbart, dass sich der Bestandzins (im Vergleich zu einem zuvor abgeschlossenen Vertrag) erhöhen, der Kl als Bestandgeber dafür aber im Gegenzug die "ernsten Schäden" am Bestandobjekt sowie die Abluftanlage sanieren solle, so schuldet der Bestandgeber damit (unter Einrechnung einer Zeitspanne für die Sanierung) die Zurverfügungstellung des Bestandobjekts ohne diese (tatsächlich aber nie behobenen) Mängel, sodass die vertraglich vereinbarte Leistung von der "vertraglich geschuldeten" Leistung abweicht und sohin ein Mietzinsminderungsrecht zu Recht besteht, wenn die vom Bestandgeber zu behebenden Mängel nie saniert wurden.

